AGB Langos Engineering GmbH
Allgemeine Geschäftsbedingungen der Langos Engineering GmbH
1. ALLGEMEINES
Allen Lieferungen und Leistungen liegen diese Allgemeinen Liefer- und Zahlungsbedingungen zugrunde. Sie gelten auch für alle künftigen Geschäftsbeziehungen, selbst wenn sie nicht nochmals ausdrücklich vereinbart werden. Bei abweichenden oder ergänzenden Vereinbarungen insbesondere widersprechenden Geschäftsbedingungen ist eine ausdrückliche, schriftliche Zustimmung von der Langos Engineering GmbH (Langos Engineering) erforderlich. Alle Bestellungen und Aufträge sowie etwaige besondere Zusicherungen von Langos Engineering bedürfen der schriftlichen Bestätigung durch Langos Engineering. Auf diese Form kann nur aufgrund schriftlicher Vereinbarungen verzichtet werden.
2. ANGEBOT UND VERTRAGSABSCHLUß
Angebote sind stets freibleibend. Ein Vertrag kommt erst durch unsere schriftliche Auftragsbestätigung zustande. Erfolgt unsere Leistung, ohne dass dem Kunden vorher eine Auftragsbestätigung zuging, so kommt der Vertrag mit Beginn der Projekttätigkeit der Langos Engineering GmbH oder der Warenlieferung zustande.
3. PREIS
Die Lieferungen und Leistungen erfolgen zu den Preisen und Bedingungen der schriftlichen Auftragsbestätigung. Die darin genannten Preise sind verbindlich. Soweit im Einzelfall nichts anderes vereinbart wird, verstehen sich die Preise innerhalb der Bundesrepublik Deutschland frei Warenannahmestelle des Käufers. Hinzu kommt die zum Zeitpunkt der Rechnungsstellung geltende Mehrwertsteuer. Soweit nichts Abweichendes vereinbart wird, sind Zahlungen ab Rechnungsdatum innerhalb von 14 Tagen netto ohne jeden Abzug zu leisten. Langos Engineering ist berechtigt, im kaufmännischen Geschäftsverkehr bei Fälligkeit, ansonsten bei Zahlungsverzug Zinsen in Höhe von 3% über dem jeweiligen Diskontsatz der Deutschen Bundesbank zu berechnen.
4. LIEFERTERMINE
Liefertermine und Fristen sind verbindlich, wenn sie vom Käufer und von Langos Engineering im Einzelfall schriftlich als verbindlich bezeichnet worden sind, ansonsten sind alle Liefertermine oder Fristen unverbindlich. Die Lieferfrist beginnt mit Absendung der Auftragsbestätigung, jedoch nicht vor Beibringung der vom Käufer zu beschaffenden Unterlagen. Ist die Nichteinhaltung einer Frist auf unvorhergesehene Hindernisse zurückzuführen, die außerhalb des Einflusses von Langos Engineering liegen, so verlängert sich die Frist entsprechend. Langos Engineering ist zur Lieferung von Systemen nur verpflichtet, nachdem eine verbindliche Vereinbarung zwischen dem Käufer und Langos Engineering über die Aufstellungsbedingungen am Aufstellungsort getroffen ist. Etwaige Schadenersatzansprüche des Käufers wegen verspäteter Lieferung oder Leistung beschränken sich für die Zeit des Verzuges je vollendete Woche auf 0,5 v.H., maximal jedoch auf 5% des betreffenden Auftragswertes. Eine weitergehende Haftung übernimmt Langos Engineering bei Lieferverzögerungen nicht. Dies gilt nicht, soweit in Fällen des Vorsatzes oder der groben Fahrlässigkeit zwingend gehaftet wird. Langos Engineering ist berechtigt, die zu erbringende Leistung in Teillieferungen auszuführen. Die Zahlungsfristen in Ziffer 3 gelten entsprechend.
5. EIGENTUMS-VORBEHALT
Langos Engineering behält sich das Eigentum an den gelieferten Produkten bis zur vollständigen Tilgung des Kaufpreises und bis zur Erfüllung aller, auch künftiger (Saldo-) Forderungen vor.
6. ABNAHME
Die Abnahme der Produkte erfolgt mit der erfolgreichen Durchführung der Funktionsprüfung. Soweit Langos Engineering die Produkte vereinbarungsgemäß installiert, wird die Funktionsprüfung nach Anlieferung und Installation der Produkte am Aufstellungsort von Langos Engineering durchgeführt. Hierzu wird Langos Engineering der uneingeschränkte Zugriff auf die relevanten Systemkomponenten gewährt (z.B. Integration eines Langos Engineering Rechners in das Kundennetz). Der Käufer ist berechtigt, an der Funktionsprüfung teilzunehmen. Nach erfolgter Funktionsprüfung teilt Langos Engineering dem Käufer die Betriebsbereitschaft der Produkte mit. Bei allen anderen Produkten führt Langos Engineering die Funktionsprüfung im Rahmen der Endkontrolle durch; hier gilt die Abnahme als erfolgt, sofern der Käufer nicht innerhalb von 7 Tagen nach Ablieferung der Produkte schriftlich unter genauer Bezeichnung des Mangels der Abnahme ausdrücklich widerspricht.
7. GEWÄHRLEISTUNG
Langos Engineering gewährleistet, dass die Software mit den von Langos Engineering in der zugehörigen Programmdokumentation aufgeführten Spezifikationen übereinstimmt sowie mit der gebotenen Sorgfalt und Fachkenntnis erstellt worden ist. Dennoch ist nach dem derzeitigen Stand der Technik der völlige Ausschluss von Fehlern in der Software nicht möglich. Die Verantwortung für die Auswahl der Software-Funktionen, die Nutzung sowie die damit erzielten Ergebnisse trägt der Käufer. Langos Engineering wird Softwarefehler, welche die bestimmungsgemäße Nutzung nicht nur unerheblich beeinträchtigen, berichtigen und zwar nach Wahl von Langos Engineering und je nach Bedeutung des Fehlers entweder durch die Lieferung einer verbesserten Softwareversion oder durch Hinweise zur Beseitigung oder zum Umgehen der Auswirkungen des Fehlers. Der Käufer gewährt Langos Engineering die zur etwaigen Mängelbeseitigung nach billigem Ermessen erforderliche Zeit und Gelegenheit. Verweigert der Käufer diese, ist Langos Engineering von der Gewährleistung befreit. Jegliche Gewährleistung entfällt, sofern ein etwaiger Fehler darauf beruht, dass der Käufer oder ein Dritter ohne Zustimmung von Langos Engineering Produkte verändert hat. Die Gewährleistungsfrist beginnt grundsätzlich mit der Ablieferung der Produkte beim Käufer. Werden die Produkte von Langos Engineering installiert, beginnt die Gewährleistungsfrist mit der Mitteilung der Betriebsbereitschaft. Für Softwareupdates und Telefonservice muss nach Installation ein Software-Wartungsvertrag abgeschlossen werden.
8. SCHADENERSATZ-ANSPRÜCHE
Schadenersatzansprüche gegen Langos Engineering sowie ihre Erfüllungs- oder Verrichtungsgehilfen, gleich aus welchem Rechtsgrund (z. B. aus Beratung, positiver Vertragsverletzung, unerlaubter Handlung oder Produzentenhaftung), insbesondere auch für indirekte und Folgeschäden, sind ausgeschlossen. Dies gilt nicht, soweit in Fällen des Vorsatzes, der groben Fahrlässigkeit oder des Fehlens zugesicherter Eigenschaften zwingend gehaftet wird. Langos Engineering haftet nicht für die Wiederbeschaffung von Daten, es sei denn, dass Langos Engineering deren Vernichtung grob fahrlässig oder vorsätzlich verursacht und der Käufer sichergestellt hat, dass diese Daten aus Datenmaterial, das in maschinenlesbarer Form bereitgehalten wird, mit vertretbarem Aufwand rekonstruiert werden können. Soweit Schadenersatzansprüche gegen Langos Engineering, ihre Erfüllungs- oder Verrichtungsgehilfen bestehen, verjähren diese binnen eines Jahres nach Ablieferung der Produkte, bei Systemen ab Mitteilung der Betriebsbereitschaft.
9. SOFTWARE
An Langos Engineering-Software, Fremdsoftware (Software, die von einem Langos Engineering unabhängigen Software-Lieferanten entwickelt wurde) und den jeweils dazugehörigen Dokumentation und nachträglichen Ergänzungen wird dem Käufer ein nicht ausschließliches und nicht übertragbares Nutzungsrecht zum internen Gebrauch mit den Produkten, für die die Software geliefert wird, eingeräumt (alle sonstigen Rechte an der Software und den Dokumentationen einschließlich der Kopien und nachträglichen Ergänzungen bleiben bei Langos Engineering bzw. dem Software-Lieferanten). Der Käufer hat sicherzustellen, dass diese Software und Dokumentationen ohne Langos Engineering `s vorherige schriftliche Zustimmung Dritten nicht zugänglich sind. Kopien dürfen grundsätzlich nur für Archivzwecke, als Ersatz oder zur Fehlersuche angefertigt werden; die Sätze 1 und 2 gelten entsprechend. Die Überlassung von Quellprogrammen bedarf einer besonderen schriftlichen Vereinbarung. Sofern die Originale einen auf Urheberrechtsschutz hinweisenden Vermerk tragen, ist dieser Vermerk vom Käufer auch auf den Kopien anzubringen. Soweit nichts anderes vereinbart wird, gilt das Nutzungsrecht jeweils mit Auftragsbestätigung und Lieferung der Software, Dokumentationen und nachträglichen Ergänzungen als erteilt.
10. LIZENZSCHLÜSSELMECHANISMUS
Langos Engineering hat seine Software gegen lizenzwidrige Nutzung durch Sicherheitsmechanismen, insbesondere einem temporären Lizenzschlüssel geschützt. Danach muss die lizenzierte Software durch Eingabe eines Schlüsselcodes freigeschalten werden, wobei der Freischaltcode während der Nutzungsdauer auch verfallen kann und ein neuer Freischaltcode eingegeben werden muss. Langos Engineering stellt sicher, dass der Endkunde rechtzeitig vor Ablauf der temporären Lizenz auf die Installation eines permanenten Schlüssels hingewiesen wird. Langos Engineering ist dazu verpflichtet, den permanenten Lizenzschlüssel nach Zahlung der vollen Lizenzgebühren an den Kunden unverzüglich während der normalen Langos Engineering - Geschäftszeiten mitzuteilen. Das Recht auf Nutzung der Software erlischt, sofern die vollständige Bezahlung der vereinbarten Gebühren nicht fristgerecht erbracht wird. Bei Neukunden wird regelmäßig bis zur vollständigen Zahlung der Lizenzgebühren ein temporärer Lizenzschlüssel (max. 90 Tage) vergeben.
11. SONSTIGES
Der Käufer kann die aus dem Vertrag resultierenden Rechte und Pflichten nur mit schriftlicher Zustimmung von Langos Engineering übertragen. Gegen Ansprüche von Langos Engineering kann er nur dann aufrechnen oder ein Zurückbehaltungsrecht geltend machen, wenn die Gegenforderung des Käufers unbestritten oder rechtskräftig festgestellt ist. Diese Liefer- und Zahlungsbedingungen bleiben auch bei einer etwaigen Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen in ihren übrigen Teilen gültig. Erfüllungsort ist Dortmund. Gerichtsstand für alle vertraglichen und mit dem abgeschlossenen Vertrag in Zusammenhang stehenden Ansprüche ist Dortmund, sofern der Käufer Vollkaufmann ist. Langos Engineering ist daneben berechtigt, Ansprüche bei dem für den (Wohn-) Sitz oder Aufenthaltsort des Käufers zuständigen Gericht geltend zu machen. Bei Streitigkeiten findet ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland Anwendung.
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