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Vertrag zur Software-Überlassung Vertrieb BuL-Tools BuL-Workcenter BuL-TiF-Checker Langos Engineering GmbH

Vertrag zur Software-Überlassung für Vertriebszwecke

 

BuL-Tools / BuL-Workcenter / BuL-TiF-Checker

 

(Pro/Engineer Benuzeroberfläche / PDM/PLM-Software)

 

zwischen

 

Musterreseller

................

...................

 

 

(Software-Nutzer und Vertriebsbeauftragter)

-nachfolgend Vertriebsbeauftragter genannt

 

und

 

Langos Engineering GmbH

Kuhle 3

D-42799 Leichlingen

 

 (Software-Hersteller)

-nachfolgend Auftraggeber genannt

 

§ 1 Vertragsgegenstand

 

Die Langos Engineering GmbH räumt ihren Vertriebsbeauftragten beschränkte Nutzungsrechte an der bereitgestellten Software ein. Alle nicht ausdrücklich gewährten Nutzungsrechte verbleiben bei der Langos Engineering GmbH als Inhaber des Urheberrechts.

Der Auftraggeber überträgt dem Vertriebsbeauftragten das nicht weiter übertragbare und nicht ausschließliche Recht, die im Produktverzeichnis angeführten Programme einschließlich etwaiger bezeichneter Zusatzprogramme und des jeweils zugehörigen Materials für eine bestimmte Zeit mit dem Recht der einseitigen Kündigung des Auftraggebers zu Demonstrations- und Vertriebszwecken zu nutzen.

 

Ohne schriftliche Genehmigung der Langos Engineering GmbH sind

Sie nicht berechtigt,

-          über die o.g. Zwecke hinausgehend Kopien der

            BuL-Tools -Dokumentation, der Original-Software oder der Back-

            up-copy anzufertigen;

-          BuL-Tools-Software oder -Dokumentation zu vermieten, zu

            unterlizenzieren oder in nicht ausdrücklich gestatteter

            Weise Dritten zur Verfügung zu stellen;

-          BuL-Tools-Software oder -Dokumentation zu ändern, zu

            modifizieren oder anzupassen (dieses Verbot gilt u.a. auch

            für das Übersetzen, Abwandeln und Weiterverwenden des

            Produkts in Teilen);

-          die Back-up-copy als Installationssoftware (Systemsoftware)

            zu benutzen oder von Dritten benutzen zu lassen, es

            sei denn, die zur Installation bestimmte Original-Software

            ist defekt;

Die Bestimmungen des Urheberrechts (§§ 53, 69a-69g) finden auch hier

ergänzende Anwendung.

 

§ 2 Lieferung

 

Die Langos Engineering GmbH gewährleisten, dass zum Zeitpunkt der Lieferung

-          die CD-ROM frei von Material- und Herstellungsfehlern ist;

-          das Programm korrekt auf den Datenträger aufgezeichnet ist und

            die Dokumentation sämtliche Informationen enthält, die die

            Langos Engineering GmbH zur Benutzung der Software für erforderlich

            hält;

-          das Programm wie in der Dokumentation beschrieben arbeitet.

 

Die Langos Engineering GmbH übernimmt keine Haftung dafür, dass das Produkt für die vom Kunden vorgesehene Aufgabe geeignet ist.

 

§ 3 Gewährleistung

Der Auftraggebers steht nicht ein für Fehler, Störungen oder Schäden, die auf unsachgemäße Bedienung, Verwendung ungeeigneter Betriebsmittel oder unübliche Betriebsbedingungen zurückzuführen sind. Keine Gewährleistung übernimmt der Auftraggeber dafür, dass die überlassene Software den speziellen Erfordernissen des Kunden entspricht.

§ 6 Eigentum und Schutzrechte an Software

Die dem Vertriebsbeauftragten überlassene Software verbleibt, einschließlich der gesamten Dokumentation, im Eigentum des Auftraggebers. Der Auftraggeber bleibt Inhaber aller Rechte an den dem Vertriebsbeauftragten überlassenen Programmen einschließlich des jeweils dazugehörigen Materials, auch wenn der Kunde sie verändert oder mit seinen eigenen Programmen oder denjenigen eines Dritten verbindet. Änderungen oder Verbindungen sowie die Erstellung von Kopien sind nicht zulässig; unbefugte Vervielfältigungen oder unbefugter Vertrieb dieser Software oder eines Teils davon sind strafbar und werden sowohl straf- als auch zivilrechtlich verfolgt, was Strafen und Schadenersatzforderungen zur Folge haben kann.

 

§ 7 Unentgeltliche Überlassung 

Die genannte Software-Überlassung durch die Langos Engineering GmbH an den Vertriebsbeauftragten erfolgt zu den unter § 1 genannten Zwecken unentgeltlich.

 

§ 8 Eigentumsvorbehalt

Von Zugriffen Dritter auf die im Eigentum des Auftraggebers stehende Software wird der Vertriebsbeauftragte den Auftraggeber unverzüglich unterrichten. Verpfändung oder Sicherungsübereignung der vertragsgegenständlichen Software ist unzulässig. Die Einräumung des Nutzungsrechtes an der Software beinhaltet keine  Eigentumsübertragung.

 

§ 10 Haftung des Auftraggebers

Für unzureichende oder fehlerhafte Beratung und eventuelle Folgen im Rahmen der Vertriebstätigkeiten ist nicht der Auftraggeber haftbar zu machen.

§11 Pflichten des Vertriebsbeauftragte

Die überlassenen Programme dürfen weder ganz noch teilweise Dritten zugänglich gemacht werden. Der Kunde darf Kennzeichnungen, Copyright-Vermerke und Eigentumsangaben des Anbieters an den Programmen in keiner Form verändern.

§ 12 Vertragsdauer

Der Vertrag wird mit Unterzeichnung durch beide Vertragsparteien wirksam. Das Überlassungsverhältnis kann vom Auftraggeber regelmäßig mit einer Frist von einem Monat gekündigt werden. Bei erheblichen Verstößen gegen vertragliche Verpflichtungen durch den Vertriebsbeauftragten ist der Auftraggeber zur sofortigen Kündigung berechtigt. Bei Vertragsbeendigung ist der Vertriebsbeauftragte zur Rückgabe der gesamten Software einschließlich Dokumentation und sonstigem zugehörigem Material verpflichtet.

 § 13 Allgemeine Bestimmungen

In diesem Vertrag sind sämtliche Rechte und Pflichten der Vertragsparteien geregelt. Änderungen sind nur in Schriftform und bei Bezugnahme auf diesen Vertrag wirksam und beiderseitig zu unterzeichnen. Die zugehörigen Nachträge sind bei Unterzeichnung Bestandteil des vorliegenden Vertrages. Der Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus diesem Vertrag ist, soweit vereinbar, der Geschäftssitz des Auftraggebers. Sollten einzelne Bestimmungen dieses Vertrages nicht rechtswirksam sein oder ihre Rechtswirksamkeit durch einen späteren Umstand verlieren, oder sollte sich in diesem Vertrag eine Lücke herausstellen, so wird hierdurch die Rechtswirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. Anstelle der unwirksamen Vertragsbestimmungen oder zur Ausfüllung der Lücke soll eine angemessene Regelung gelten, die, soweit möglich, dem am nächsten kommt, was die Vertragsparteien gewollt haben würden, sofern sie diesen Punkt bedacht hätten.

 

 

Leichlingen, den ..,..,....                                           ............., den ........

 ..........................                                                    ...........................

(Auftraggeber)                                                                        (Vertriebsbeauftragter)

 

  

Anlagen zum Vertrag

 

 

 Download Mustervertrag

Software_ueberlassung_reseller_Langos-Engineering.pdf