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Vertrag zur Software-Überlassung BuL-Tools BuL-Workcenter BuL-TiF-Checker Langos Engineering GmbH

Vertrag zur Software-Überlassung

 

BuL-Tools / BuL-Workcenter / BuL-TiF-Checker

(Pro/Engineer Benutzeroberfläche)

 

zwischen

 

Musterkunde

................

...................

 

 (Software-Nutzer und Vertriebsbeauftragter)

-nachfolgend Kunde genannt

 

und

 

Langos Engineering GmbH

Kuhle 3

D-42799 Leichlingen

 

 (Software-Hersteller)

-nachfolgend Anbieter genannt

 

 

Vertragsgegenstand

 

Die Langos Engineering GmbH räumt ihren Kunden beschränkte Nutzungsrechte an der erworbenen Software ein. Alle nicht ausdrücklich gewährten Nutzungsrechte verbleiben bei der Langos Engineering GmbH als Inhaber des Urheberrechts.

 

Der Anbieter überträgt dem Kunden das nicht weiter übertragbare und nicht ausschließliche Recht, die im Produktverzeichnis angeführten Programme einschließlich etwaiger bezeichneter Zusatzprogramme und des jeweils zugehörigen Materials für eine unbestimmte Zeit zu nutzen.

Das Produktverzeichnis ist Bestandteil dieses Vertrages.

Zusatzprogramme, Optionen zur Software etc., für die sich der Kunde zu einem späteren Zeitpunkt entscheidet, sind in einem Nachtrag aufzunehmen, für die die Vertragsvorschriften ebenfalls entsprechend gelten.

Änderungen der Hardware-Konfiguration oder der Systemsoftware hat der Kunde dem Anbieter mitzuteilen.

 

Gestattete Nutzung:

 

Sie sind berechtigt, anliegende Software in jedem kompatiblen Computer einzusetzen, vorausgesetzt, dass die BuL-Tools jeweils nur in einem Computer eingesetzt werden und dass Sie im Besitz einer Original-BuL-Tools -Dokumentation sowie der dazugehörigen Original-Software sind.

Die Dokumentationen die Ihnen über unsere Internetpräsenz bereitgestellt werden, dürfen für die eigene Nutzung offline verfügbar machen.

Die Software gilt als in einem Computer eingesetzt, wenn sie in den Direktzugriffsspeicher (d.h. RAM) geladen oder auf einem Festspeicher (wie z.B. Festplatte, Netzwerklaufwerk oder einem anderen Speichermedium) installiert ist. Sie sind ferner zur Anfertigung einer Back-up-copy von der Software berechtigt, falls dies für die Sicherung künftiger Benutzung der Software erforderlich sein sollte.

Im übrigen finden hinsichtlich der Nutzungsrechte die unabdingbaren Bestimmungen des Urheberrechtsgesetzes (§§ 53, 69a-69g) ergänzende Anwendung.

 

Unzulässige Nutzung:

 

Ohne schriftliche Genehmigung der Langos Engineering GmbH sind Sie nicht berechtigt,

 

-          über die obige Gestattung hinausgehend Kopien der

            Dokumentation, der Original-Software oder der Back-up-copy anzufertigen;

-          Software oder Dokumentationen zu vermieten, zu

            unterlizenzieren oder in nicht ausdrücklich gestatteter

            Weise Dritten zur Verfügung zu stellen;

-          Software oder Dokumentationen zu ändern, zu modifizieren oder

anzupassen (dieses Verbot gilt u.a. auch für das Übersetzen,

Abwandeln und Weiterverwenden des Produkts in Teilen);

-          die Back-up-copy als Installationssoftware (Systemsoftware)

            zu benutzen oder von Dritten benutzen zu lassen, es

            sei denn, die zur Installation bestimmte Original-Software

            ist defekt;

-          Software in einem Computersystem oder an einem Arbeits-

            platz zu verwenden, bei dem keine Systemsoftware benutzt wird,

            es sei denn, sie ist in Übereinstimmung mit der Dokumentation

            auf einer Festplatte oder einem anderen Speichermedium

            installiert;

-           sofern Sie die Teststellung der BuL-Tools nutzen, verpflichten Sie sich nach Ablauf des Zeitraumes alle Bestandteile der Software, incl. Dokumentation, vollständig von Ihren Speichermedien zu entfernen. 

 

Die Bestimmungen des Urheberrechts (§§ 53, 69a-69g) finden auch hier

ergänzende Anwendung.

 

Garantie:

 

Die Langos Engineering GmbH gewährleistet, dass zum Zeitpunkt der Lieferung

-          die CD-ROM frei von Material- und Herstellungsfehlern ist;

-          das Programm korrekt auf den Datenträger aufgezeichnet ist und

            die Dokumentation sämtliche Informationen enthält, die die

            Langos Engineering GmbH zur Benutzung der Software für erforderlich hält;

-          das Programm wie in der Dokumentation beschrieben arbeitet.

 

Die Langos Engineering GmbH übernimmt keine Haftung dafür, dass das Produkt

für die vom Kunden vorgesehene Aufgabe geeignet ist.

Tritt ein Mangel auf, der unter die Garantie fällt, verpflichtet sich die Langos Engineering GmbH, das Produkt kostenlos auszutauschen, sofern der Kunde den fehlerhaften Teil unverzüglich nach Entdecken des Fehlers, spätestens jedoch 12 Monate nach

Erwerb des Produkts an die Langos Engineering GmbH oder an den Händler, bei

dem das Produkt gekauft wurde, zurückgibt.

Nach dreimaligem erfolglosem Umtauschen ist der Kunde berechtigt, nach seiner Wahl vom Vertrag zurückzutreten oder den Kaufpreis angemessen herabzusetzen. Jede weitere Haftung für Mängel oder Mangelfolgeschäden, gleich aus welchem Rechtsgrund, ist ausgeschlossen, es sei denn, dass gesetzliche Vertreter oder Erfüllungsgehilfen von der Langos Engineering GmbH vorsätzlich oder grob fahrlässig gehandelt haben.

  

 Leichlingen, den ..,...,....                                     Ort: ……………Datum ……………….    

 ………………………                                       …………………………………

Unterschrift:                                                     Unterschrift:

 

 

Download Mustervertrag

Software_ueberlassung_Kunde_Langos-Engineering.pdf

Vertrag zur Software-Überlassung Vertrieb BuL-Tools BuL-Workcenter BuL-TiF-Checker Langos Engineering GmbH

Vertrag zur Software-Überlassung für Vertriebszwecke

 

BuL-Tools / BuL-Workcenter / BuL-TiF-Checker

 

(Pro/Engineer Benuzeroberfläche / PDM/PLM-Software)

 

zwischen

 

Musterreseller

................

...................

 

 

(Software-Nutzer und Vertriebsbeauftragter)

-nachfolgend Vertriebsbeauftragter genannt

 

und

 

Langos Engineering GmbH

Kuhle 3

D-42799 Leichlingen

 

 (Software-Hersteller)

-nachfolgend Auftraggeber genannt

 

§ 1 Vertragsgegenstand

 

Die Langos Engineering GmbH räumt ihren Vertriebsbeauftragten beschränkte Nutzungsrechte an der bereitgestellten Software ein. Alle nicht ausdrücklich gewährten Nutzungsrechte verbleiben bei der Langos Engineering GmbH als Inhaber des Urheberrechts.

Der Auftraggeber überträgt dem Vertriebsbeauftragten das nicht weiter übertragbare und nicht ausschließliche Recht, die im Produktverzeichnis angeführten Programme einschließlich etwaiger bezeichneter Zusatzprogramme und des jeweils zugehörigen Materials für eine bestimmte Zeit mit dem Recht der einseitigen Kündigung des Auftraggebers zu Demonstrations- und Vertriebszwecken zu nutzen.

 

Ohne schriftliche Genehmigung der Langos Engineering GmbH sind

Sie nicht berechtigt,

-          über die o.g. Zwecke hinausgehend Kopien der

            BuL-Tools -Dokumentation, der Original-Software oder der Back-

            up-copy anzufertigen;

-          BuL-Tools-Software oder -Dokumentation zu vermieten, zu

            unterlizenzieren oder in nicht ausdrücklich gestatteter

            Weise Dritten zur Verfügung zu stellen;

-          BuL-Tools-Software oder -Dokumentation zu ändern, zu

            modifizieren oder anzupassen (dieses Verbot gilt u.a. auch

            für das Übersetzen, Abwandeln und Weiterverwenden des

            Produkts in Teilen);

-          die Back-up-copy als Installationssoftware (Systemsoftware)

            zu benutzen oder von Dritten benutzen zu lassen, es

            sei denn, die zur Installation bestimmte Original-Software

            ist defekt;

Die Bestimmungen des Urheberrechts (§§ 53, 69a-69g) finden auch hier

ergänzende Anwendung.

 

§ 2 Lieferung

 

Die Langos Engineering GmbH gewährleisten, dass zum Zeitpunkt der Lieferung

-          die CD-ROM frei von Material- und Herstellungsfehlern ist;

-          das Programm korrekt auf den Datenträger aufgezeichnet ist und

            die Dokumentation sämtliche Informationen enthält, die die

            Langos Engineering GmbH zur Benutzung der Software für erforderlich

            hält;

-          das Programm wie in der Dokumentation beschrieben arbeitet.

 

Die Langos Engineering GmbH übernimmt keine Haftung dafür, dass das Produkt für die vom Kunden vorgesehene Aufgabe geeignet ist.

 

§ 3 Gewährleistung

Der Auftraggebers steht nicht ein für Fehler, Störungen oder Schäden, die auf unsachgemäße Bedienung, Verwendung ungeeigneter Betriebsmittel oder unübliche Betriebsbedingungen zurückzuführen sind. Keine Gewährleistung übernimmt der Auftraggeber dafür, dass die überlassene Software den speziellen Erfordernissen des Kunden entspricht.

§ 6 Eigentum und Schutzrechte an Software

Die dem Vertriebsbeauftragten überlassene Software verbleibt, einschließlich der gesamten Dokumentation, im Eigentum des Auftraggebers. Der Auftraggeber bleibt Inhaber aller Rechte an den dem Vertriebsbeauftragten überlassenen Programmen einschließlich des jeweils dazugehörigen Materials, auch wenn der Kunde sie verändert oder mit seinen eigenen Programmen oder denjenigen eines Dritten verbindet. Änderungen oder Verbindungen sowie die Erstellung von Kopien sind nicht zulässig; unbefugte Vervielfältigungen oder unbefugter Vertrieb dieser Software oder eines Teils davon sind strafbar und werden sowohl straf- als auch zivilrechtlich verfolgt, was Strafen und Schadenersatzforderungen zur Folge haben kann.

 

§ 7 Unentgeltliche Überlassung 

Die genannte Software-Überlassung durch die Langos Engineering GmbH an den Vertriebsbeauftragten erfolgt zu den unter § 1 genannten Zwecken unentgeltlich.

 

§ 8 Eigentumsvorbehalt

Von Zugriffen Dritter auf die im Eigentum des Auftraggebers stehende Software wird der Vertriebsbeauftragte den Auftraggeber unverzüglich unterrichten. Verpfändung oder Sicherungsübereignung der vertragsgegenständlichen Software ist unzulässig. Die Einräumung des Nutzungsrechtes an der Software beinhaltet keine  Eigentumsübertragung.

 

§ 10 Haftung des Auftraggebers

Für unzureichende oder fehlerhafte Beratung und eventuelle Folgen im Rahmen der Vertriebstätigkeiten ist nicht der Auftraggeber haftbar zu machen.

§11 Pflichten des Vertriebsbeauftragte

Die überlassenen Programme dürfen weder ganz noch teilweise Dritten zugänglich gemacht werden. Der Kunde darf Kennzeichnungen, Copyright-Vermerke und Eigentumsangaben des Anbieters an den Programmen in keiner Form verändern.

§ 12 Vertragsdauer

Der Vertrag wird mit Unterzeichnung durch beide Vertragsparteien wirksam. Das Überlassungsverhältnis kann vom Auftraggeber regelmäßig mit einer Frist von einem Monat gekündigt werden. Bei erheblichen Verstößen gegen vertragliche Verpflichtungen durch den Vertriebsbeauftragten ist der Auftraggeber zur sofortigen Kündigung berechtigt. Bei Vertragsbeendigung ist der Vertriebsbeauftragte zur Rückgabe der gesamten Software einschließlich Dokumentation und sonstigem zugehörigem Material verpflichtet.

 § 13 Allgemeine Bestimmungen

In diesem Vertrag sind sämtliche Rechte und Pflichten der Vertragsparteien geregelt. Änderungen sind nur in Schriftform und bei Bezugnahme auf diesen Vertrag wirksam und beiderseitig zu unterzeichnen. Die zugehörigen Nachträge sind bei Unterzeichnung Bestandteil des vorliegenden Vertrages. Der Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus diesem Vertrag ist, soweit vereinbar, der Geschäftssitz des Auftraggebers. Sollten einzelne Bestimmungen dieses Vertrages nicht rechtswirksam sein oder ihre Rechtswirksamkeit durch einen späteren Umstand verlieren, oder sollte sich in diesem Vertrag eine Lücke herausstellen, so wird hierdurch die Rechtswirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. Anstelle der unwirksamen Vertragsbestimmungen oder zur Ausfüllung der Lücke soll eine angemessene Regelung gelten, die, soweit möglich, dem am nächsten kommt, was die Vertragsparteien gewollt haben würden, sofern sie diesen Punkt bedacht hätten.

 

 

Leichlingen, den ..,..,....                                           ............., den ........

 ..........................                                                    ...........................

(Auftraggeber)                                                                        (Vertriebsbeauftragter)

 

  

Anlagen zum Vertrag

 

 

 Download Mustervertrag

Software_ueberlassung_reseller_Langos-Engineering.pdf

RAHMENVERTRAG ÜBER INGENIEUR- UND KONSTRUKTIONSAUFTRÄGE - Langos Engineering GmbH

RAHMENVERTRAG ÜBER INGENIEUR- UND

 

KONSTRUKTIONSAUFTRÄGE

 

 

zwischen

 

Dienstleister

....

....

  

 

- nachfolgend Auftragnehmer genannt -

 

  

und

 

 

Langos Engineering GmbH

KuhIe3

42799 Leichlingen

 

 

nachfolgend Auftraggeber genannt

 

 

 

1.      Vertragsgegenstand

           

Der Auftraggeber bietet dem Auftragnehmer an, Leistungen im Bereich Konstruktion und Schulungen für ihn zu erbringen. Je nach Sachlage handelt es sich um komplette, in sich geschlossene Aufträge oder um Teilaufträge für bestimmte Anlagenteile oder Sachgebiete.

 

2.      Auftragserteilung und -ausführung

 

2.1    Für die durchzuführenden Arbeiten werden von dem Auftraggeber Einzelaufträge erteilt, in denen Art und Umfang sowie besondere Bedingungen für die in Auftrag gegebenen Arbeiten festgelegt werden. Die Einzelaufträge werden vom Auftragnehmer schriftlich bestätigt. Dabei handelt es sich um Werkverträge, für die die entsprechenden gesetzlichen Regelungen gelten, soweit nachfolgend nichts Besonderes bestimmt ist.

 

2.2    Je nach Notwendigkeit, insbesondere im Hinblick auf Arbeitsunterlagen, die der Auftraggeber unter Umständen nicht herausgeben kann, einigen sich die Parteien im Einzelfall, ob die Arbeiten beim Auftragnehmer, bei dem Auftraggeber oder einem Kunden durchzuführen sind.

 

2.3    Für Ingenieur- und Konstruktionsaufträge in herkömmlicher Weise erhalten wir als Arbeitsergebnis ausschließlich von Ihnen geprüfte Unterlagen.

 

2.4    Für Ingenieur- und Konstruktionsaufträge verwendet der Auftragnehmer die jeweiligen kundenspezifischen Systemeinstellungen unter Einsatz der mit uns abgestimmten Hard- und Software-Konfiguration. Die CAD-unterstützt erstellten, technischen Ergebnisse werden uns als Dokumente und/oder auf vereinbarten Datenträgern übergeben. Sollte eine nachfolgende Berichtigung der bei uns eingelesenen Zeichnungen notwendig sein, so werden Sie diese in unserem Hause kurzfristig durchführen.

 

Die Zeichnungen sind als CAD-Files zu liefern.

Die Art und Weise der Datenübertragung ist jeweils mit uns abzustimmen.

 

Alle Unterlagen werden auf Grundlage etwaig vorgegebener Kundenwerksnorm und den gültigen CAD-Richtlinien erstellt. Alle Ihnen übergebenen Unterlagen werden nach Abschluss der Arbeiten an uns zurückgegeben.

 

Die original CAD-Arbeitsergebnisse sind bis 12 Monate nach Fertigstellung

(uneingeschränkte Übergabe und uneingeschränkte Abnahme der Ergebnisse) in Ihrem Hause verfügbar zu halten, danach sind diese Daten zu löschen.

 

Nach Ablauf des Rahmenvertrages wird die zur Verfügung gestellte Software von Ihnen gelöscht und die Unterlagen (Software, Datenträger u.a.) sind an uns zurückzugeben. Das Löschen der Software wird in schriftlicher Form mitgeteilt. Die Software darf Dritten ohne Zustimmung von Langos Engineering GmbH nicht zugänglich gemacht werden.

 

2.5    Wir bitten nach Abstimmung mit uns darauf zu achten, dass ein möglichst hoher Füllgrad pro Zeichnung erreicht wird.

 

Aus diesem Grunde bitten wir um die Wahl des entsprechenden Zeichnungsformates in Anpassung an das zu konstruierende Teil.

 

3.      Vergütung und Abrechnung

 

3.1    Für die Ausführung der Aufträge zahlt der Auftraggeber dem Auftragnehmer in

Einzelfällen als Vergütung den in den jeweiligen Einzelaufträgen vereinbarten

Festpreis. Soweit ein Festpreis nicht vereinbart werden kann, erfolgt die

Vergütung nach Einheitspreisen.

 

3.2    Bei der Vergabe von Aufträgen zu Einheitspreisen auf der Basis von Zeitaufwand oder Zeichnungsgrößen mit entsprechendem Füllgrad wird der Auftragswert (Ist = Pauschalpreis) zunächst nach dem für die Durchführung des Auftrages zu erwartenden Leistungsumfang geschätzt. Wird erkennbar, dass der in dieser Form geschätzte Auftragswert für die Durchführung des Auftrages nicht ausreicht, so hat der Auftragnehmer dies unverzüglich dem Auftraggeber mitzuteilen.

 

Der Auftragnehmer und der Auftraggeber werden dann den erweiterten Auftragswert schriftlich vereinbaren.

 

3.3    Sollte aufgrund der besonderen Natur des Auftrages auch die Vereinbarung eines Einheitspreises nicht möglich sein, erfolgt die Vergütung nach Zeitaufwand. Für diese Fälle wird ein bestimmter Stundensatz für die von dem Auftragnehmer zu leistenden Arbeiten festgesetzt. Mit diesem Stundensatz werden alle Leistungen des Auftragnehmers abgegolten.

 

3.4    Die Zahlungsweise bei Festpreisaufträgen und bei Aufträgen nach Einheitspreisen wird im Einzelauftrag festgelegt. Bei Aufträgen nach Zeitaufwand erfolgt die Zahlung monatlich auf Antrag nach den vom Auftraggeber anerkannten Stundennachweisen.

 

3.5    Der Auftraggeber ist berechtigt, Zahlungen zurückzuhalten, falls Termine und/oder   Qualität der bestellten Arbeit zu Beanstandungen führen.

 

4.      Haftung und Versicherung

 

4.1    Der Auftragnehmer garantiert, dass die ihm erteilten Aufträge nach den anerkannten Regeln der Technik und termingerecht ausgeführt werden. Er haftet für Schäden, die dem Auftraggeber durch unsachgemäße und nicht termingerechte Ausführung des Auftrages entstehen im Rahmen der Vorschriften des BGB über den Werkvertrag     (§§ 631 ff. BGB).

 

4.2    Für Schäden, die der Auftragnehmer oder seine Mitarbeiter bei Ausführung des Auftrages durch Verschulden des Auftraggebers erleiden, haftet der Auftraggeber ( ggf. im Rahmen seiner Haftpflichtversicherung ).

 

4.3    Werden Geräte, Werkzeug u.a., die im Eigentum des Auftraggebers stehen, von dem Auftragnehmer oder seinen Mitarbeitern während ihrer Tätigkeit in dem Betrieb des Auftraggebers benutzt, sind diese pfleglich zu behandeln und nach Gebrauch sofort zurückzugeben. Bei Beschädigung oder Verlust ist der Auftragnehmer haftbar.

 

5.      Geheimhaltung und Erfindungen

 

5.1    Alle Pläne, Schriftstücke, Konstruktionen, Zeichnungen, Modelle usw., die dem Auftragnehmer bzw. seinen Mitarbeitern im Rahmen der Aufträge zur Verfügung gestellt werden, bleiben ausschließlich Eigentum des Auftraggebers. Sie sind jederzeit auf Verlangen, spätestens jedoch nach Beendigung des Auftrages, unaufgefordert an den Auftraggeber zurückzugeben. Die Geltendmachung eines Zurückbehaltungsrechtes an diesen Gegenständen ist ausgeschlossen. Alle vom Auftragnehmer unmittelbar oder durch seine Mitarbeiter erzielten Arbeitsergebnisse werden für den Auftraggeber geschaffen und sind uneingeschränktes Eigentum des Auftraggebers.

  

Der Auftragnehmer wird über alle Vorgänge, Betriebseinrichtungen, betriebliche Anlagen und so weiter, die ihm im Zusammenhang mit seiner Tätigkeit für den Auftraggeber bekannt werden, auch nach Erledigung seines Auftrages, Dritten gegenüber Stillschweigen bewahren und diese nur zu bestimmungsgemäßen Zwecken im Rahmen des Auftrags einsetzen.

 

5.2    Der Auftragnehmer verpflichtet sich, während der Auftragsdurchführung sowie zwei Jahre nach Beendigung des Auftrags keinerlei Geschäftsanbahnung und –verbindung zu den Kunden der Firma Langos Engineering GmbH aufzunehmen.

 

5.3    Für den Fall, dass der Auftraggeber oder die bei dem Auftraggeber tätigen Mitarbeiter des Auftragnehmers Erfindungen machen, die aus der ihnen bei dem Auftraggeber obliegenden oder ausgeübten Tätigkeit entstanden sind und maßgeblich auf Erfahrungen oder Arbeiten des Auftraggebers oder dessen Schwestergesellschaften beruhen, vereinbaren der Auftragnehmer und der Auftraggeber bezüglich dieser Erfindungen die entsprechende Anwendung der Rechte und Pflichten, die in dieser Hinsicht dem Arbeitgeber und Arbeitnehmer nach dem Arbeitnehmererfindungsgesetz zustehen.

 

5.4    Der Auftragnehmer sichert zu, seine mit den jeweiligen Aufgaben beauftragten Mitarbeiter vor Aufnahme der Arbeiten über den Inhalt der Richtlinien der Ziffern 5.1 und 5.2 zu unterrichten und sie zur Einhaltung zu verpflichten. Eine entsprechende Erklärung hat der Auftragnehmer auf Verlangen des Auftraggebers an diesen auszuhändigen.

 

6.      Einschaltung von Dritten

 

Die an den Auftragnehmer auf Basis dieses Rahmenwerkvertrages in Auftrag gegebenen Arbeiten sind ohne die ausdrückliche, schriftliche Einwilligung des Auftraggebers nicht an Dritte übertragbar. Wird die Einwilligung durch den Auftraggeber erteilt, bleibt der Auftragnehmer nach Maßgabe des § 278 BGB in vollem Umfang verantwortlich.

  

7.      Schlussbestimmungen

 

7.1    Änderungen und Ergänzungen dieses Rahmenvertrages bedürfen der Schriftform. Besondere Vereinbarungen, insbesondere allgemeine Geschäftsbedingungen des Auftragnehmers, haben nur dann Gültigkeit, wenn sie ausdrücklich schriftlich von dem Auftraggeber bestätigt worden sind.

 

7.2      Erfüllungsort für beide Vertragspartner ist Leichlingen.

 

7.3      Sollte eine einzelne oder mehrere Vereinbarungen des Vertrages unwirksam oder nichtig sein, so ist bleiben die übrigen Vereinbarungen wirksam. Die unwirksame(n) oder nichtige(n)  Vereinbarung(en) sind nach Sinn und Zweck des Vertragsinhalts (Parteiwille) auszulegen.

 

 

 Leichlingen, den ..,..,....                                   Ort: ……………Datum ……………….    

 

………………………                                       …………………………………

Unterschrift:                                                     Unterschrift:

  

 Download Mustervertrag

Rahmenvertrag_Dienstleistung_Langos-Engineering.pdf

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Visual Basic oder
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Verkauf und Vertrieb
Berufsspezifische Vorraussetzungen

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Sie präsentieren den Interessenten unsere CAD und PDM Lösungen im Rahmen von Einzel- oder Gruppenveranstaltungen. Sie beraten bei der Optimierung des Produktentwicklungsprozesses vom Entwurf bis zur Fertigung. Sie berichten an die Geschäftsleitung.

Ihre Qualifikation:
Fundierte Fachkenntnisse im CAD-Umfeld gepaart mit verkäuferischem Talent.
Konstruktions- und EDV Kenntnisse sowie Erfahrung im Projektmanagement.
Kunden- und serviceorientiertes Arbeiten; Sicheres Auftreten und Verhandlungsgeschick bringen Sie mit.

 

Kundenbetreuung und Schulung
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Sie führen methodische Produktschulungen für Kunden und Interessenten durch. Eigenverantwortlich entwickeln Sie Trainingsunterlagen und individuelle Projektschulungen. Sie berichten an die Geschäftsleitung.

Ihre Qualifikation:
Fundierte Fachkenntnisse im CAD-Umfeld, speziell Pro/Engineer gepaart mit verkäuferischem Talent, Erfahrungen bei der Ausbildung an CAD Systemen. Kenntnisse im Umgang mit Windows Systemen und Geschick bei der Vermittlung komplexer Sachverhalte.
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